Bundesbeamte: Anforderungen durch Flüchtlinge werden anerkannt

Anfang November hat der Deutsche Bundestag das Siebte Besoldungsänderungsgesetz verabschiedet. Damit wurde eine Vielzahl von notwendig gewordenen Rechtsänderungen, Ergänzungen und Bereinigungen, insbesondere Ergänzungen zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz und im soldatischen Bereich vorgenommen. Im Hinblick auf den deutlichen Anstieg der Anzahl der Flüchtlinge und Asylbewerber wurde in dem Gesetzentwurf außerdem eine Vielzahl von besoldungs- und versorgungsrechtlichen Änderungen und Erweiterungen vorgenommen.

„Damit wurde ein schneller Weg gewählt, zeitnah auf diese besonderen Anforderungen zu reagieren“, sagte der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende und Fachvorstand Beamtenpolitik Hans-Ulrich Benra. „Das ist ein wichtiges Zeichen bei der Bewältigung der aktuellen Situation. Die sehr hohe dienstliche Belastung wird damit auch ein Stück weit finanziell anerkannt.“

Diese Maßnahmen setzen sich im Wesentlich wie folgt zusammen:

  • Erhöhung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zugunsten von Beamtinnen und Beamten, die an Feiertagen, während der Nacht und an Wochenenden Dienst leisten;
  • Schaffung einer Stellenzulage für Beschäftigte, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Dienst leisten – zeitlich befristet bis 2018;
  • Erhöhung der Reisebeihilfen an abgeordnete Beschäftigte, so dass eine wöchentliche Familienheimfahrt ermöglicht wird – zeitlich befristet bis 2018;
  • Aufhebung der versorgungsrechtlichen Hinzuverdienstgrenzen für Pensionäre, die bis Ende 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) tätig sind;
  • Schaffung eines Zuschlags für Beamtinnen und Beamte, die kurz vor ihrer Pensionierung ihr Dienstverhältnis verlängern, um bei der Bewältigung einer besonderen Lage zu unterstützen;
  • Umstellung der monatsweisen Anrechnung beim Hinzuverdienst auf eine Jahresbetrachtung, so dass Verdienstspitzen, etwa bei kurzfristigen Tätigkeiten, regelmäßig anrechnungsfrei bleiben können;
  • Vereinheitlichung des Familienzuschlags der Stufe 1 (der sog. Verheiratetenzuschlag) zugunsten der Besoldungsgruppen bis A 8, die bisher einen etwas geringeren Monatsbetrag erhalten;
  • Erhöhung der Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr-Feuerwehr;
  • Verbesserte Anreize für Bewerber des höheren Dienstes durch Erweiterungen bei der Anerkennungsmöglichkeit von besonderen Qualifikationen und beruflichen Vorerfahrungen;
  • Anhebung der besoldungsrechtlichen Obergrenzen und Angleichung auf dem Niveau der Bundesoberbehörden;
  • Hebung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von B 8 nach B 9 und Schaffung einer 2. Vizepräsidentenstelle bei gleichzeitiger Ausbringung beider Vizepräsidentenstellen in B 6;
  • Hebung des Präsidenten des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben von B 6 nach B 7.

 

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