BMAS untermauert individuelle Besitzstände

Die dbb tarifunion hat intensive Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über den Übergang der Beschäftigten auf die 41 neu optierenden Kommunen geführt. Anlass war die Unsicherheit vieler Beschäftigter, wie die Einzelheiten dieses Übergangs umgesetzt werden. Die dbb tarifunion hat gegenüber dem BMAS verdeutlicht, dass ein Übergang nicht zu Lasten der Beschäftigten erfolgen darf. Ihre Vergütung und ihre sozialen Besitzstände müssen erhalten bleiben. Das BMAS teilt diese Auffassung und hat dies Ende November nochmals schriftlich klargestellt. Das gesamte Dokument können sie auf unserer Webseite einsehen.

Die wichtigsten Antworten sind hier noch einmal aufgeführt:

  • Der Besitzstand wird zeitlich unbegrenzt gewährleistet.
  • Die Ausgleichszulage umfasst Festgehalt, Funktionsstufen und Zahlungen aus dem TVÜ-BA. Leistungsbezogene Bestandteile sind nicht erfasst. Stichtag der Berechnung ist der 31. Dezember 2011.
  • Auch tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen sind auszugleichen. Kinderzuschlag wird nur solange ausgeglichen, solange der Anspruch nach § 10 TVÜ-BA fortbesteht.
  • Der erreichte Status und somit die bestehende Eingruppierung sollen erhalten bleiben. Die kommunalen Träger können einem Beschäftigten nur im Ausnahmefall eine niedriger bewertete Tätigkeit zuweisen als vorher.
  • Erreichte Beschäftigungszeiten werden anerkannt. Die kommunalen Träger treten in das bestehende Arbeitsverhältnis ein und führen es fort.
  • Bisherige Beschäftigungszeiten in der BA werden auch bei der Stufenzuordnung nach dem TVöD-VKA anerkannt.
  • Vom Übergang erfasst sind auch Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Übergang beurlaubt, in Mutterschutz, Elternzeit oder langzeiterkrankt sind, wenn sie auf einer Stelle im Bereich SGB II geführt werden und die Tätigkeit nicht aufgehoben wurde.
  • Die 24-Monatsfrist berechnet sich nach dem Wortlaut des Gesetzes ab dem Tag vor dem Personalübergang und umfasst den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011.
  • Erworbene Zusatzversorgungsansprüche bleiben erhalten. Die Arbeitnehmer sind ab dem Übergang in der Zusatzversorgungskasse der Kommune versichert, außer die Kommune ist selber Mitglied in der VBL. Dann wird die Versicherung fortgeführt. Sollten noch keine Ansprüche erworben sein, erkennt die VBL auf Antrag des Beschäftigten bisherige Zeiten an.

Dies ist nur ein kleiner Auszug der wichtigsten Punkte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Über die Regelungen für Beamte informiert der dbb gesondert. Bei Einzelfragen können sich Beschäftigte durch die Geschäftsstellen der GdS und der vbba beraten lassen.

 

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