• Betreute Menschen (Symbolbild)

Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke

Betreute nicht generell von Wahlen ausschließen

Als „überfällige Klarstellung“ hat der dbb am 21. Februar 2019 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bislang für mehr als 80.000 Menschen mit Behinderung und psychisch Kranke geltenden Ausschluss vom Wahlrecht begrüßt: Die pauschale Regelung ist verfassungswidrig.

„Wir freuen uns, dass die Karlsruher Richter mit ihrem Urteil nun den direkten Auftrag an den Gesetzgeber erteilen, ein inklusives Wahlrecht auf den Weg zu bringen, das den Rechten und Bedürfnissen der Menschen mit Handicap gerecht wird und mit einer ausgestalteten Differenzierung in die Zeit passt“, sagte der stellvertretende Bundesvorsitzende Maik Wagner, der auch Bundesvorsitzender der Gewerkschaft für Sozialversicherung (GdS) ist, anlässlich der Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019. Laut Karlsruhe sind die bislang pauschal gehaltenen Regelungen im Bundeswahlgesetz zum Wahlrechtsausschluss für Menschen, die auf gerichtlich bestellte Betreuung angewiesen sind, verfassungswidrig.

Der Zweite Senat sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nach Artikel 38 und gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Regelungen im Bundeswahlgesetz genügten nicht den „Anforderungen an gesetzliche Typisierungen“, weil der Kreis der Betroffenen „ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise“ bestimmt werde. Die Entscheidung der Verfassungsrichter erfolgte aufgrund der Verfassungsbeschwerden mehrerer Betroffener, die gegen ihren Ausschluss von der Bundestagswahl 2013 geklagt hatten – nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts waren bei der Wahl seinerzeit 82.220 Vollbetreute betroffen.

„Die Notwendigkeit, dass wir hier neue angemessenere Regelungen brauchen, liegt unverkennbar auf der Hand und wurde auch von uns wiederholt thematisiert“, erklärte dbb Vize Wagner. „Ebenso wichtig wie diese nun höchstrichterliche Anerkennung ist der Hinweis aus Karlsruhe, dass ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht grundsätzlich gerechtfertigt sein kann“, betonte Wagner. Dies sei, so das Bundesverfassungsgericht, demnach der Fall, wenn bei Menschen davon auszugehen ist, „dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen dem Volk und den Staatsorganen nicht in hinreichendem Umfang besteht“. Klarer könne man den Arbeitsauftrag an den Gesetzgeber nicht formulieren, begrüßte Wagner, „deswegen liegt uns hoffentlich schon bald der Entwurf für ein wirklich inklusives Wahlrecht vor“.

 

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