Trennungsgeld

Ein Beamter kann, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. Außerdem kann ein Beamter, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle/einen anderen Dienstherrn abgeordnet werden.

Wird ein Beamter versetzt oder abgeordnet und ist dafür ein Umzug notwendig, wird er von seinem Dienstherrn im Rahmen der Fürsorgepflicht finanziell durch eine Beteiligung an den Umzugskosten unterstützt. Hinzu kommt bei räumlichen Veränderungen das zeitlich befristete Trennungsgeld. Für die Bundesbeamten ist das Trennungsgeld in der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland geregelt. Das Trennungsgeld wird bis zum Tag des Wegfalls der räumlichen Trennung gewährt. Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Trennungsgeld längstens gewährt bis vor dem Tag, für den der Berechtigte für seine Person Reisekostenerstattung nach § 7 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes erhält, im Übrigen bis zum Tag des Ausladens des Umzugsgutes.

zurück
Einkommenstabellen

Einkommenstabellen