Tariffähigkeit

Tariffähigkeit beschreibt die Eigenschaft, rechtswirksam Tarifverträge abschließen zu können und damit die Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verbindlich regeln zu dürfen. Nach § 2 Tarifvertragsgesetz (TVG) können Tarifvertragspartei Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern sein. Daneben können auch Spitzenorganisationen, also Dachverbände von Gewerkschaften oder Arbeitgebern, Tarifverträge im eigenen Namen abschließen, wenn dies zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben zählt. Dies ist beispielsweise bei der Spitzenorganisation dbb beamtenbund und tarifunion der Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Vereinigung von Arbeitnehmern nur dann tariffähig, wenn sie neben den Anforderungen an ihre Satzung (formale Tariffähigkeit) die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, das heißt, durch einen sich im Rahmen der Rechtsordnung haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck, erfüllen kann (s. Tarifmächtigkeit).

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