Bund und Kommunen
Sonderregelungen bei der Geburt
Beamte
Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) wird Bundesbeamten aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin ein Arbeitstag Sonderurlaub gewährt. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Landesrecht.
Tarifbereich
§ 29 Absatz 1 Satz 1 lit. a TVöD/TV-L/TV-H sieht die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag bei der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor.