Sonderregelungen bei der Geburt

Beamte

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) wird Bundesbeamten aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin ein Arbeitstag Sonderurlaub gewährt. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Landesrecht.

Tarifbereich

§ 29 Abs. 1 Satz 1 a) TVöD, § 29 Abs. 1 Satz 1 a) TV-L und § 29 Abs. 1 a) TV-H sehen die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag bei der Geburt eines Kindes vor. Im Unterschied zur Regelung im BAT wird die Freistellung auch bei der Niederkunft der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gewährt.

Der TV-H sieht darüber hinaus in § 29b TV-H Elterntage vor. Bei Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden Beschäftigte nach dieser Regelung auf Antrag während der ersten acht Wochen nach der Niederkunft zu einem Zeitanteil von 20 Prozent ihrer individuellen vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt.

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