Sonderregelungen bei der Geburt

Beamte

Gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) wird Bundesbeamten aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin ein Arbeitstag Sonderurlaub gewährt. Ähnliche Regelungen gibt es auch im Landesrecht.

Tarifbereich

§ 29 Absatz 1 Satz 1 lit. a TVöD/TV-L/TV-H sieht die Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag bei der Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor.

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