Elternzeit

Mütter und Väter haben nach der Geburt ihres Kindes je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung für jeden Elternteil, der Elternzeit nimmt, im Umfang von höchstens 32 Stunden wöchentlich zulässig, wenn zwingende betriebliche / dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Für Beamtinnen und Beamte ist die Rechtslage in einigen Bereichen, wie zum Beispiel die Übertragungsmöglichkeit der Elternzeit bis zu 24 Monate, derzeit noch nicht einheitlich geregelt.

Die Beamtin bzw. der Beamte hat während der Elternzeit einen Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen. Dieser Anspruch tritt aber zurück, wenn sie als berücksichtigungsfähige Angehörige eines selbst Beihilfeberechtigten abgesichert sind oder ein Anspruch auf Familienversicherung mit dem gesetzlich versicherten Ehegatten besteht. Die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung werden für die Zeit der Elternzeit bis zu 31 Euro monatlich erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten.

Geregelt ist die Elternzeit für Beamte des Bundes in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), für angestellt Beschäftigte im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

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