Schriftform der Kündigung

Nach Ablauf der Probezeit bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 623 BGB der Schriftform. Es ist gleichgültig, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt, ob es sich um eine ordentliche oder eine außerordentliche Kündigung handelt, ob ein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Arbeitsverhältnis oder während der Dauer eines auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages gekündigt wird. Die Schriftform gilt auch für Änderungskündigungen und beim Aufhebungsvertrag / Abwicklungsvertrag. In dem Schreiben soll der Arbeitgeber, wenn er kündigt, den Kündigungsgrund angeben. Unterlässt er dies, so hat er den Kündigungsgrund auf Verlangen des Angestellten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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