Probezeit

Beamtenbereich

Als laufbahnrechtliche Probezeit wird die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe bezeichnet, während der sich der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren muss. Für Bundesbeamte regelt § 28 der Bundeslaufbahnverordnung, dass Beamte sich in der Probezeit in vollem Umfang bewährt haben, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können. Nach § 11 des Bundesbeamtengesetzes gilt für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab. Für die Landesbeamten sind Regelungen zur Probezeit in § 10 des Beamtenstatusgesetzes und in den entsprechenden Beamtengesetzen bzw. Laufbahnvorschriften enthalten. Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist. Die Probezeit dauert in der Regel drei Jahre; unter besonderen Bedingungen kann sie verkürzt oder auf maximal fünf Jahre ausgedehnt werden.

Tarifbereich

Die Probezeit dient den Arbeitgebenden dazu zu prüfen, ob die Arbeitnehmenden für die vorgesehene Arbeit geeignet sind und die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse mit sich bringen. Die Beschäftigten können in dieser Zeit prüfen, ob ihnen die Stelle zusagt und ihren Vorstellungen entspricht. Nach § 2 Abs. 4 TVöD bzw. § 2 Abs. 4 TV-L sowie § 2 Abs. 4 TV-H gelten die ersten sechs Monate der Beschäftigung als Probezeit, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf. Durch eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag kann aber eine kürzere Probezeit vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TVöD bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-L sowie § 34 Abs. 1 Satz 1 TV-H mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

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