Bund und Kommunen
Kündigungsfrist
Eine ordentliche Kündigung setzt die Einhaltung der Kündigungsfrist voraus. In § 34 Abs. 1 TVöD bzw.§ 34 Abs. 1 TV-L sowie § 34 Abs. 1 TV-H ist eine von der gesetzlichen Kündigungsfrist abweichende Regelung getroffen worden, welche sich nach der Beschäftigungszeit richtet. Maßgebend ist die erreichte Beschäftigungszeit am Tage des Zugangs der Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb der ersten sechs Monate der Beschäftigung zwei Wochen zum Monatsende und steigt in Stufen je nach Dauer der Beschäftigungszeit. Anders als bei den gesetzlichen Regelungen gelten die tariflichen Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H sowohl für die Arbeitgebenden, als auch für die Arbeitnehmenden.
Ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz besteht im öffentlichen Dienst gemäß § 34 Abs. 2 TVöD, § 34 Abs. 2 TV-L und § 34 Abs. 2 TV-H für Beschäftigte, die mehr als 15 Jahre bei demselben Arbeitgebenden beschäftigt sind und das 40. Lebensjahr vollendet haben. Diese können nur aus einem wichtigem Grund gekündigt werden. Im kommunalen Bereich gilt dies nur im Tarifgebiet West. Im TV-L gilt dies noch bis zum 31. Dezember 2026 nur im Tarifgebiet West, ab dem 1. Januar 2027 dann auch im Tarifgebiet Ost. Im Bereich des Bundes erfolgte die Ausdehnung der Regelung auf das Tarifgebiet Ost mit Wirkung ab dem 1. August 2025.
Wer zum Zeitpunkt des 30. September 2005 bereits nach den vormals geltenden tariflichen Regelungen des BAT ordentlich unkündbar war, bleibt es auch.


