Kündigung

Die Kündigung ist das das rechtliche Instrumentarium zur Beendigung von sog. Dauerschuldverhältnissen, also auf Dauer angelegte Vertragsbeziehungen wie beispielsweise Arbeitsverhältnisse oder Mietverträge. Im Arbeitsrecht ist die Kündigung durch die/den Arbeitgebende/n erschwert. Sie soll erst erfolgen, wenn mildere Mittel nicht (mehr) zur Verfügung stehen beziehungsweise unzumutbar sind. Eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist deshalb im Regelfall nur nach einer vorausgegangenen Abmahnung wirksam. Jedoch bedarf es dieser nicht bei schweren Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit für den Beschäftigten ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch die/den Arbeitgebende/n offensichtlich ausgeschlossen ist. Der Ausspruch der Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem jeweiligen Empfänger in Schriftform gemäß § 623 BGB zugehen muss.

 Auch Tarifverträge sowie Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen können von den betroffenen Parteien unter Einhaltung der jeweils vereinbarten Fristen gekündigt werden.

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