Nachtarbeit/Nachtdienst

Beamte

Nach § 2 Nr. 14 der Arbeitszeitverordnung (AZV) wird für Bundesbeamtinnen und –beamte der Nachtdienst definiert als  ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist.

Gemäß § 14 AZV muss die Gestaltung von Nachtdienst der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

Unter welchen Voraussetzungen auf Bundesebene Zusatzurlaub im Falle von Nachtdienst und Dienst zu wechselnden Zeiten gewährt werden kann, ist in § 12 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) festgelegt.

Für Beamte in den Ländern gelten grundsätzlich ähnliche Regelungen.

 

Arbeitnehmende

Nachtarbeit ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit definiert. Nachtzeit ist gem. § 2 Abs. 2 ArbZG die Zeit zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. § 6 Arbeitszeitgesetz legt ferner bestimmte Rechte und Obergrenzen für Nachtarbeitnehmer fest.

Im Geltungsbereich des TVöD / TV-L / TV-V ist gemäß § 7 Abs. 5 TVöD / TV-L und § 9 Abs. 5 TV-V Nachtarbeit abweichend von der Regelung des ArbZG als Arbeit zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr definiert. Nachtarbeit wird als Sonderform der Arbeit im Geltungsbereich der genannten Tarifverträge besonders vergütet.

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