Abordnung

Beamtenbereich

Gemäß § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG) wird als Abordnung verstanden die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt und kann ganz oder teilweise erfolgen. Die bisherige Dienststelle bleibt weiterhin zuständig für die wesentlichen, die Rechtsstellung der Beamtin bzw. des Beamten regelnden Maßnahmen wie z. B. Beförderungen. Die neue Beschäftigungsbehörde hingegen ist zuständig für arbeitsorganisatorische Belange wie z. B. die Erteilung dienstlicher Weisungen. Im Gegensatz zur Versetzung ist die Abordnung nicht auf Dauer angelegt. Das bedeutet, dass eine Rückkehr zur Stammdienststelle vorgesehen sein muss. Allerdings ist die Ablösung durch eine Versetzung grundsätzlich möglich.

Eine Abordnung ist ausnahmsweise auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn dienstliche Gründe vorliegen und die neue Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht. Eine Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten ist nur dann notwendig, wenn eine solche Abordnung länger als zwei Jahre dauert.

Die Zustimmung der Beamtin bzw. des Beamten ist darüber hinaus erforderlich, wenn die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn erfolgt (bei einer dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit). Ohne Zustimmung ist die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn hingegen zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

Eine vergleichbare Regelung ist in § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) enthalten.

Tarifbereich

Abordnung ist die von der/dem Arbeitgebenden veranlasste vorübergehende Beschäftigung der/des Arbeitnehmenden bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb derselben/desselben oder einer/eines anderen Arbeitgebenden. In allen Fällen besteht das Arbeitsverhältnis fort. Wird die/der Arbeitnehmende nur für Teile ihrer/seiner Arbeitszeit abgeordnet, spricht man vor einer Teilabordnung.

Nach § 4 Abs. 1 TVöD/TV-L/TV-H können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen abgeordnet werden. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder einem Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher anzuhören.

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