Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

Verzinsung von Steueransprüchen: Karlsruhe schafft Klarheit

Der DSTG Bundesvorsitzende und dbb Vize Thomas Eigenthaler hat am 18. August 2021 ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrüßt, laut dem gesetzlich angeordnete Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Endlich haben wir Klarheit und wissen, wie die Finanzämter mit Zinsbescheiden und mit Einsprüchen in dieser Sache umzugehen haben“, so Eigenthaler. „Nachdem schon das höchste Fachgericht in Steuersachen – der Bundesfinanzhof – die Höhe der Zinsen für verfassungswidrig hielt, war damit zu rechnen, dass eine gesetzliche Zinshöhe von 6 Prozent pro Jahr keinen Bestand haben wird.“ Das Urteil gelte sowohl für Nachzahlungszinsen wie auch für Erstattungszinsen.

Bemerkenswert sei an diesem Beschluss, dass das Gericht die Verzinsungsvorschriften trotz Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 fortgelten lässt. Für diesen Zeitraum sei der Gesetzgeber nicht zu einer Neufassung des Gesetzes verpflichtet. Für die Steuerjahre 2014 bis 2018 gelte also – trotz Verfassungswidrigkeit – das aktuelle Verzinsungsrecht weiter. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 wurde der Gesetzgeber jedoch aufgefordert, spätestens bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.

„Mit dieser zeitlichen Differenzierung können die Finanzämter leben“, sagte der DSTG Chef. „Diese Vorgabe aus Karlsruhe stellt sicher, dass wir Rechtsklarheit für die Vergangenheit haben und nicht alte Steuerfälle wieder aufrollen müssen. Eine neue Bundesregierung nach der Bundestagswahl hat jedoch nun schon den zweiten Auftrag aus der Vergangenheit auf ihrem Tisch und muss sich kümmern.“ Neben der Verzinsung müsse nämlich nach Aussage des Bundesfinanzhofs auch die Rentenbesteuerung neu justiert werden.

 

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