ZfPR Print 3/2016:
Verwaltung 4.0 – ein brisantes Thema auch für Personalräte
Einen Überblick über den derzeitigen Stand nebst Ausblick auf die Zukunft der digitalen Verwaltung gibt Dr. Volker Franke in der aktuellen Printausgabe der ZfPR. Unter Verweis auf die massiven, in Gänze noch nicht genau definierbaren Veränderungen fordert er eine effektive Einbindung der Personalvertretungen einschließlich der Erweiterung ihrer Beteiligungsrechte.
In welchen Fällen ein Personalratsmitglied nach der aktuellen Rechtsprechung „befangen“ und damit von der Teilnahme an Beratung und Beschlussfassung des Personalrats ausgeschlossen ist, stellt Dr. Andreas Gronimus in seinem Aufsatz dar – nicht ohne diese Rechtsprechung kritisch zu hinterfragen und Korrekturbedarf anzumelden.
Einen umfassenden Überblick über das Disziplinarverfahren und das Mitwirkungsrecht des Personalrats gibt Dr. Arnim Ramm und bietet damit Personalvertretungen einen sicheren Einstieg in die Materie.
Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich in seinem Beschluss vom 20. April 2016 – 1 WB 29.15 - mit der Frage, ob dem Personalrat aus einer allgemeinen Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Soldatenarbeitszeitverordnung und einer Arbeitszeit-Dienstvereinbarung ein Informationsanspruch zustehe – und verneint dies. In seiner zustimmenden Anmerkung verweist Prof. Dr. Ulrich Widmaier auf die (zwischenzeitlich erfolgte) Novellierung des Soldatenbeteiligungsgesetzes, mit der auch der Vertrauensperson entsprechende Überwachungsaufgaben übertragen werden.
Dass freigestellten Personalratsmitgliedern bei Erfüllung der Voraussetzungen ohne Verzicht auf die Freistellung auch eine Leistungsprämie zuerkannt werden kann, stellt das OVG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 13. April 2016 – 1 A 1236/15 – in aller Deutlichkeit klar. Allerdings liegt der Teufel im Detail – hier in der Bildung der Vergleichsgruppe, wie Dr. Klaus Vogelgesang in seiner Anmerkung ausführt.
Wenn ein Personalrat es unterlässt, eine fehlerhafte Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens fristgerecht zu rügen, hat dies Konsequenzen – auch für den von der Maßnahme Betroffenen; dieser kann sich dann auf den Fehler nicht berufen. Das hat der VGH Hessen mit Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 A 301/15.Z – noch einmal betont. Bei Zweifeln darüber, ob ein Schreiben der Dienststelle, hier eine handgeschriebene kurze Notiz im Postfach des Personalrats, als formeller Zustimmungsantrag zu verstehen sein soll, sollte der Personalrat, wie Dr. Wilhelm Ilbertz in seiner Anmerkung diesem ans Herz legt, lieber nachgefragen.
Die nächste Ausgabe der ZfPR Print wird Anfang Oktober erscheinen und neben aktueller Rechtsprechung unter anderem in einem der Beiträge Fragen der Personalratsbeteiligung bei dienstlicher Inanspruchnahme durch E-Mails und Telefonate außerhalb der Arbeitszeit behandeln. Darüber hinaus stellen wir wieder einen Überblick über die neuere Rechtsprechung zum Tarifrecht des öffentlichen Dienstes zur Verfügung.
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