Einigung auf Übernahme der VKA-Regelungen

Verbesserungen für Bundeswehrkrankenhäuser

Der dbb und seine Fachgewerkschaft VAB haben sich zusammen mit ver.di am

23. Mai 2018 mit Vertretern des Bundes darauf geeinigt, die TVöD-Regelungen für kommunale Krankenhäuser auch für die Bundeswehrkrankenhäuser zu übernehmen.

Damit verbessern sich für den Großteil der Beschäftigten die Eingruppierungen und die Entgelte. Die Tarifvertragstexte befinden sich aktuell in der Redaktion.
 

Pflege

Die aktuelle kommunale P-Tabelle löst die bisherige „Kr-Anwendungstabelle“ rückwirkend zum 1. März 2018 ab. Die Beschäftigten, die bisher Entgelt nach der „Kr-Tabelle“ bekommen, werden in diese Tabelle automatisch übergeleitet. Die Zulage für Beschäftigte, die überwiegend in der Anästhesiepflege, der Intensivmedizin oder im Operationsdienst (einschließlich Vor- und Nachbereitung) tätig sind, wird von 90 auf 150 Euro monatlich erhöht.

Entgeltgruppe altEntgeltgruppe neuEntgeltgruppe alt

Entgeltgruppe neu

KR 12aP 16KR 9bP 10
KR 11bP 15KR 9aP 9
KR 11aP 14KR 8aP 8
KR 10aP 13KR 7aP 7
KR 9dP 12KR 4aP 6
KR 9cP 11KR 3aP 5

Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Die Stufenlaufzeiten der P-Tabelle entsprechen den Laufzeiten der allgemeinen Entgelttabelle. Die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppen (EG) P 7 und P 8 beträgt drei Jahre. Es ist durchgängig eine neue Stufe 6 eingeführt worden.

Aus der Stufe 1 der EG Kr 7a und 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 unter Mitnahme der bisher in Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen Kr 7a und 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die 

Stufenlaufzeit der neuen Stufe 2 angerechnet. Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit am 1. März 2018 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe in der P-Tabelle erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. Haben am 28. Februar 2018 Beschäftigte der EG Kr 9a bis Kr 11a in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zur Stufe 6 der neuen P-Tabelle. Beschäftigte, die aus den Stufen 3, 4 oder 5 der EG P 7 in die Entgeltgruppe P 8 höhergruppiert werden, erhalten zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der EG P 8

  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 3 der EG P 7,
  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 4 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der EG P 7,
  • für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 der EG P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 5 der EG P 7

eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro. Bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7 erhalten die Beschäftigten für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 der EG P 8 eine monatliche Zulage in Höhe von 45 Euro. Eine Höhergruppierung erfolgt nur auf Antrag.

Bei den Leitungskräften in der Pflege findet eine Abkehr von den bisherigen Unterstellungsverhältnissen statt. Künftig sind Eingruppierungen von der EG P 9 (Beträge entsprechend Kr 9a) bis P 16 (Beträge entsprechend Kr 12a) möglich.

Andere Gesundheitsberufe

Die Grundeingruppierung der Beschäftigten in medizinisch-technischen Berufen (beispielsweise MTA, Physiotherapeuten und Diätassistenten) wird künftig höher ausfallen. Höhergruppierungsmöglichkeiten bestehen bis zur EG 9b (bisher so genannte „große Entgeltgruppe 9“).

Die Grundeingruppierung der psychologisch technischen Assistenten beginnt zukünftig in der EG 7 (früher EG 6) mit Höhergruppierungsmöglichkeiten bis in EG 9a.

Stationshilfen werden in die EG 3 eingruppiert (bisher EG 2).

Lehrkräfte in der Pflege

Lehrkräfte in der Pflege werden in die EG 10 bis 15 eingruppiert. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung werden mindestens in die EG 13 eingruppiert.

 

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