Urlaubsanspruch: Differenzierung zulässig
Das Dienstleistungszentrum Süd-West in Mannheim vertrat mehrere Mitarbeiter einer städtischen Buslinie. Der Betreiber der Buslinie entschloss sich, eine Neuaufteilung des Liniennetzes vorzunehmen und bestimmte Streckenführungen auszuschreiben, damit andere Busunternehmer diese Streckenführungen bedienen können. In diesem Zusammenhang gingen Personal und Arbeitsmittel auf den Erwerber über, ohne dass ein Betriebsübergang vorlag.
Es gab Arbeitnehmer, die dem Übergang auf einen anderen Arbeitgeber widersprochen haben und vom dbb vertreten wurden. Andere Arbeitnehmer hatten den Übergang ohne Weiteres akzeptiert. Mit diesen schloss der Arbeitgeber einzelvertragliche Änderungsverträge, die ihnen unter anderem vier Tage mehr Urlaub zusprachen als die bisherige vertragliche Regelung vorsah. Die vom dbb vertretenen Mitglieder erhielten diesen Urlaub nicht und machten ihn vor dem Arbeitsgericht Mainz geltend.
Das Arbeitsgericht Mainz sah in seinem Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: 4 Ca 910/17 unter anderem den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Denn dieser sei keine Meistbegünstigungsklausel. Vielmehr verbiete dieser Grundsatz, Arbeitnehmer willkürlich besser oder schlechter zu behandeln als andere. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Vertragliche Ansprüche könnten individuell ausgehandelt werden. Dann liegt es in der Natur der Sache, dass die einzelnen Bedingungen voneinander abweichen und somit eine unterschiedliche Behandlung festgeschrieben und zugelassen werden kann.
Die Differenzierung, die vorgenommen worden war, sei auch keine Maßnahme, die gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB verstoßen würde. Derartige Differenzierungen seien zulässig, weil der Umstand, dass ein Teil der Arbeitnehmer – hier die Begünstigten – willig und bereit waren, den Übergang des Streckennetzes und die Übernahme dieses Streckennetzes durch einen anderen Unternehmer zu akzeptieren. Dies sei eine andere Situation als diejenige, in der sich die von uns vertretenen Mitarbeiter befunden haben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.