Tarifabschluss zur Zusatzversorgung – Wildfeuer: Ergebnis ist gleichstellungsrechtliche Wertmarke
Die dbb bundesfrauenvertretung hat den am 30. Mai 2011 von der dbb tarifunion mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in den Tarifverhandlungen zum Thema der Zusatzversorgung erzielten Abschluss als „gleichstellungsrechtliche Wertmarke“ bezeichnet.
„Mutterschutzzeiten werden künftig als Umlagezeiten bei den Ansprüchen auf eine Betriebsrente berücksichtigt und als Wartezeiten für die Zusatzversorgung auch rückwirkend ab dem 18. März 1990 anspruchsrelevant. Damit wird eine von der dbb bundesfrauenvertretung seit langem beanstandete Benachteiligung aufgrund des Geschlechts aus dem Zusatzversorgungsrecht beseitigt“, sagte Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung am 6. Juni 2011. Bisher hätten Frauen, die aufgrund von Mutterschutzzeiten ihre Erwerbsbiographie qua Gesetz unterbrechen mussten, gegenüber Männern eine Schlechterstellung in Kauf zu nehmen. „Das gut gemeinte Schutzinstrument führte in vielen Fällen zu merklichen Renteneinbußen. Innerhalb der Mutterschutzfrist besteht lediglich der Anspruch auf Lohnersatzleistungen, weshalb betriebliche Abgaben für die Zusatzversicherung bisher nicht abgeführt wurden. Diese Zeiten tragen damit auch nicht anspruchsbegründend zu den Wartezeiten bei. Viele Frauen konnten so die vorgegebene Mindestanzahl an umlagefähigen Monaten nicht erreichen, die nötig ist, um die betriebliche Zusatzversorgung abrufen zu können“, erklärte Wildfeuer.
Mit dem verhandelten Abschluss der dbb tarifunion werden Mutterschutzzeiten künftig automatisch in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Zeiten, die zwischen dem 18. Mai 1990 und dem 31. Dezember 2011 genommen wurden, müssen mittels eines schriftlichen Antrags gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung mit entsprechenden Nachweisen geltend gemacht werden. Hinsichtlich der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 2011 (Aktenzeichen 1 BvR 1409/10) zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten aus dem Jahr 1988 in der Zusatzversorgung werden die Tarifvertragsparteien nach Prüfung der Entscheidungsgründe Gespräche aufnehmen.