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Rückzahlung von Ausbildungskosten: Keine Rückzahlungspflicht bei unklaren Formulierungen

Das dbb Dienstleistungszentrum Ost hat erfolgreich ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Eberswalde geführt. Im Streit stand die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, der in der Zeit vom 1. September 2009 bis 30. Oktober 2012 einen Bachelorstudiengang absolviert hat. Hierzu schlossen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Vereinbarung, die den Arbeitnehmer verpflichten sollte, nach dem Studium ein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber einzugehen. Zugleich vereinbarten die Parteien eine Rückzahlungsklausel. Die Rückzahlung sollte erfolgen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor Ablauf von fünf Jahren nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses verlässt. Der Arbeitnehmer sollte dem Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Beendigung ein Sechzigstel der Kosten des Studienverhältnisses erstatten. Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis 35 Monate nach Abschluss des Arbeitsvertrages, was den Arbeitgeber veranlasste, fünfundzwanzig Sechzigstel der Studienkosten vom Arbeitgeber arbeitsgerichtlich geltend zu machen.

Fall des Monats

Zu Unrecht, sagt das Arbeitsgericht Eberswalde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2016 (Az.: 1 Ca 372/16). Die vereinbarte Rückzahlungsklausel sei unwirksam: Sie überlasse dem Arbeitgeber als Verwender der Vertragsklausel bei der Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzung und ihrer Rechtsfolgen ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume. Eine Rückzahlungsklausel müsse zumindest Art und Berechnungsgrundlagen enthalten. Es hätte einer genauen und abschließenden Bezeichnung der einzelnen Positionen (Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs-, Verpflegungskosten) der Rückzahlungselemente bedurft.

Sofern der Arbeitgeber klageweise die Rückzahlung anteiliger Unterrichtsgebühren einschließlich Prüfungsgebühren in Höhe von fast 20.000 Euro geltend machte, konnten der Studienrückzahlungsvereinbarung keine Parameter entnommen werden, aus denen sich die Gesamtheit der Rückforderung zusammensetzte.

 

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