Pflichtverletzung: Disziplinarrechtliche Würdigung nicht zwingend
Nicht jede Pflichtverletzung eines Beamten ist zwingend disziplinarrechtlich zu würdigen. In einem Rechtsschutzfall aus dem Bereich des Disziplinarrechts vertrat das Dienstleistungszentrum Süd-West einen Kriminalbeamten.
Der Beamte stand im Verdacht, gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten despektierliche Schreiben und E-Mails formuliert zu haben. Zudem soll er anlässlich einer dienstlich nicht veranlassten Fahrt aufgrund einer Ordnungswidrigkeit eines Verkehrsteilnehmers diesem gegenüber geäußert haben, „Sie sind krank“. Und schließlich ordnete er eine Durchsuchungsmaßnahme gegen einen des Diebstahls Verdächtigen an und ließ diese durchführen. Diese Maßnahme war wegen einer lückenlosen Observation des Verdächtigen unnötig gewesen. Der Dienstherr verhängte die Kürzung der Dienstbezüge um drei Prozent für die Dauer von 18 Monaten. Hiergegen wandte sich der betroffene Polizeibeamte mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Trier hob die Disziplinarverfügung mit Urteil vom 26. Juli 2016 (Az.: 3 K 695/16 DA) auf.
Zur Begründung hieß es: Die despektierlichen Äußerungen gegenüber dem Vorgesetzten konnten nicht eindeutig dem betroffenen Beamten zugerechnet werden, ebenso wenig die beleidigende Äußerung an einen anderen Verkehrsteilnehmer, „Sie sind krank“. Strafrechtlich wurde dieses Verhalten als nicht nachweisbar strafwürdig eingestuft. Das Verwaltungsgericht Trier würde – selbst wenn die Äußerung so gefallen wäre, wie behauptet – hierin ein Spontanverhalten des Beamten sehen. Es handele sich um eine einmalige Entgleisung, die sowohl objektiv als auch subjektiv die Schwelle zu einem ahndungswürdigen Dienstvergehen nicht überschreite. Auch die unverhältnismäßige Durchsuchung bei einem Verdächtigen stelle ebenfalls keine ahndungswürdige Pflichtverletzung dar. Ein Beamter schulde lediglich eine „durchschnittliche Leistung“ und auch der fähigste Beamte unterliege Schwankungen seiner Arbeitskraft. Ein einmaliges fahrlässiges Fehlverhalten könne nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nur im Ausnahmefall ein Dienstvergehen darstellen, nämlich wenn im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten eine Tätigkeit in Rede steht, die wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Mai 1999, Az.: 3 A 12725/08). Unter Anwendung dieser Maßstäbe lag kein das Disziplinarverfahren rechtfertigendes Verhalten des Beamten vor.