dbb Vize Dauderstädt begrüßt Leistungsausweitung für Demenzkranke im Pflege-Neuausrichtungsgesetz

„Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hätte aber Priorität haben müssen.“

Der dbb beamtenbund und tarifunion hat die im Entwurf des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) vorgesehenen, deutlich ausgeweiteten Leistungen für an Demenz erkrankte Menschen begrüßt. „Dies erhöht die Flexibilität für pflegende Angehörige und stärkt den Grundsatz ´ambulant vor stationär`, „eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs hätte aus unserer Sicht aber Priorität haben müssen“, sagte der stellvertretende dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt am 13. Februar 2012 anlässlich der Verbändeanhörung in Berlin.

Mit zahlreichen Neuerungen - etwa der geplanten zusätzlichen Gewährung des hälftigen Pflegegeldes bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege - trage der Gesetzentwurf auch der langjährigen Forderung des dbb nach größerer Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf Rechnung. Die verbesserten Regelungen zur Anrechnung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegende leisten einen wichtigen Beitrag Altersarmut zu vermeiden. Hiervon sind bisher in besonderem Maße Frauen betroffen, die aufgrund der Pflege eines Angehörigen häufig lückenhafte Erwerbsbiographien aufweisen.

Der dbb Vize kritisierte jedoch, dass die noch in der Koalitionsvereinbarung angekündigte und im Eckpunktepapier der Bundesregierung vorgesehene Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sowie das Vorhaben, die Finanzierung der Pflegeversicherung auch vor dem Hintergrund des demographischen Wandels zukunftsfest zu gestalten, keinen Eingang in das aktuelle Gesetzgebungsverfahren gefunden haben.

„So erstrebenswert die Leistungsausweitung und die damit verbundene Besserstellung der an Demenz erkrankten Menschen auch ist. Es wäre sinnvoller gewesen, als ersten Schritt den Pflegebedürftigkeitsbegriff neu zu definieren und - darauf basierend - die Leistungen neu zu gestalten und auszuweiten“, mahnte Dauderstädt. „Nun besteht die Gefahr, dass die vorgesehenen Leistungsausweitungen eine strukturelle Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs konterkarieren.“

 

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