Mecklenburg-Vorpommern

Landesdisziplinargesetz: dbb m-v weist Novelle zurück

Mit einer kurzfristig geplanten Novelle des Landesdisziplinargesetzes beabsichtigt Mecklenburg-Vorpommern als zweites Land nach Baden-Württemberg, Beamtinnen und Beamte ohne ein Gerichtsverfahren aus dem Dienst entlassen zu können. Zukünftig soll dafür ein Verwaltungsakt genügen. Der dbb m-v lehnte dieses Verfahren in einer Erklärung vom 18. Januar 2021 ab.

Begründet wird die Novelle mit einer schnelleren Entlassung von Bediensteten mit extremistischen Tendenzen, wofür bisher lange Gerichtsverfahren notwendig sind. Eine mögliche gerichtliche Klärung würde künftig nur noch auf Initiative der betroffenen Person erfolgen. Die Entlassung aus dem Dienst gegebenenfalls unter gleichzeitiger Aberkennung des Ruhegehalts ist der denkbar schwerste disziplinarische Eingriff und betrifft den Bestand des auf Lebenszeit angelegten Dienst- und Treueverhältnis im Beamtenstatus. „In den skizzierten Extremismusfällen ist das Ansinnen der Novelle durchaus nachvollziehbar, öffnet aber Tür und Tor, dass 99 Prozent derer, die ihren Dienst korrekt versehen, der Willkür ausgesetzt werden, auch in anderen möglicherweise politischen oder weltanschaulichen Fällen aus dem Dienst entfernt werden zu können“, betonte dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht. Außerdem könne es nicht sein, dass die Kolleginnen und Kollegen die „miserable“ Personalpolitik in der Justiz, die auch zu den bemängelten langen Gerichtsverfahren geführt habe, einseitig zu ihren Lasten ausbaden.

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht wie in Baden-Württemberg festgestellt habe, dass die Entfernung aus dem Dienst rechtlich keinen Richterspruch erfordert, bedeute das nicht, dass eine solch drastische Maßnahme auch angemessen und sinnvoll sei. Sinnvoller wäre es, so Knecht, die Arbeit und den Einsatz derjenigen wertzuschätzen, die ihren Dienst mit voller Hingabe ausüben, anstatt das Dienstrecht wegen einiger weniger pauschal zu verschärfen. „Jedweder Extremismus von Beamten gehört vor Gericht, ein rechtskräftiges Urteil zur Entfernung aus dem Dienst bleibt abzuwarten. Alles andere fördert nicht das Vertrauen und dient erst recht nicht der Nachwuchsgewinnung, weil es dem Lebenszeitprinzip des Beamtenstatus und dem Schutz vor Willkür widerspricht“, so Knecht

 

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