Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG)

Kosten für Erststudium keine Werbungskosten: BVerfG-Beschluss begrüßt

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung beziehungsweise für ein Erststudium außer-halb eines Dienstverhältnisses sind keine Werbungskosten, sondern Sonderausgaben. Diese Einordnung verstößt nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht ge-gen das Grundgesetz. Die DSTG begrüßt die klare Festlegung. Eine andere Entscheidung hätte massive Mehrarbeit in die Finanzämter gebracht.

Zur Begründung führt das BVerfG aus, dass es sachliche Gründe für eine Differenzierung zwischen der Erstausbildung und etwa einem Zweitstudium gebe. Kosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses seien privat veranlasst, weil es nicht nur um berufliche Kenntnisse, sondern auch um die Prägung der Persönlichkeit und die Vermittlung allgemeiner Fertigkeiten und Kompetenzen gehe. Diese Kosten ständen in „der Nähe einer Persönlichkeitsentwicklung“. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 Euro pro Jahr begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, so die Karlsruher Richter. Für die Differenzierung zwischen einer Ausbildung innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses gebe es ebenfalls hinreichende sachliche Differenzierungsgründe. Die im Einkommensteuergesetz geregelte Abgrenzung sei rechtlich zulässig.

In einer ersten Stellungnahme sagte der DSTG Bundesvorsitzende und dbb Vize Thomas Eigenthaler: „Karlsruhe schafft dankenswerterweise Rechtsklarheit, so dass viele rechtlich noch offene Fälle in den Finanzämtern jetzt erledigt werden können.“ Eigenthaler wies darauf hin, dass bei einer anderen Entscheidung erhebliche Mehrarbeit auf die Finanzämter zugekommen wäre. „Wir hätten etwa bei Studenten und Studentinnen über viele Jahre die Studienkosten aufwendig ermitteln und als steuerliche Verluste festhalten müssen. Die Erstattungen berufstätiger Steuerzahler hätten wegen der Mehrarbeit dann erheblich länger gedauert.“ Man sei schon jetzt in den Finanzämtern an der Belastungsgrenze.

 

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