Keine Mitbestimmung bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen für Beamtinnen und Beamte
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung vom 24. November 2015 – 5 P 13.14 – veröffentlicht, nach der es keine Mitbestimmung bei der Erstfestsetzung von Erfahrungsstufen für Beamtinnen und Beamte gibt. In dem damit aufgehobenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (v. 16.10.2014 – 21 A 99/14, ZfPR online 1/2015, S. 3) hatte dieser die nach §§ 27 ff BBesG n. F. vorgesehene Eingruppierung der Beamtinnen und Beamten unter Hinweis auf eine „entsprechende“ Rechtslage bei den Tarifbeschäftigten der Mitbestimmung bei Einstellung unterworfen.
Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sieht eine Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellung und Eingruppierung nur in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer vor, für Beamte demgegenüber nur eine Mitbestimmung bei der Einstellung. Aus dieser Gesetzessystematik folgert das Bundesverwaltungsgericht, der Bundesgesetzgeber habe mit der Einführung des Tatbestands der Eingruppierung für Tarifbeschäftigte einen gesonderten Mitbestimmungstatbestand geschaffen und diesen von dem Tatbestand der Einstellung abgegrenzt. In dieser Entscheidung verwirkliche sich zugleich das Prinzip der Trennung von personaler Status- und Verwendungsentscheidung und tarifrechtlicher Tätigkeitszuordnung. Nach dem heutigen System des BPersVG seien, so das Fazit des Bundesverwaltungsgerichts, Einstellung und Eingruppierung mitbestimmungsrechtlich getrennte Maßnahmen mit voneinander zu unterscheidendem Inhalt, die als gesonderte Tatbestände ausgestaltet und zu prüfen seien.
Aus rechtlicher Sicht muss der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beigepflichtet werden (siehe dazu auch die Anmerkung von Hebeler zu OVG Sachsen-Anhalt v. 10.12.2014 – 1 L 53/13, ZfPR 2015, 101 ff). Gleichwohl ist eine Mitbestimmung des Personalrats erforderlich und wird vom dbb seit langem gefordert. Denn bei der Erstfestsetzung der Erfahrungsstufen steht dem Dienstherrn ein Ermessensspielraum zu, dessen ordnungsgemäße Ausübung der Personalrat im Sinne einer Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten kontrollieren können sollte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird in einer der nächsten Ausgaben der ZfPR veröffentlicht.