Schleswig-Holstein
Kein Bedarf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz
Nach Überzeugung des dbb schleswig-holstein besteht kein Anlass, die professionelle und gesetzeskonforme Arbeit des öffentlichen Dienstes infrage zu stellen. Das gelte auch für die Beachtung des Diskriminierungsverbotes. Deshalb sei kein entsprechendes neues Landesgesetz notwendig – Potenzial für Verbesserungen gebe es dennoch.
Die Position vertrat der dbb sh auch in seiner Stellungnahme gegenüber dem Sozialausschuss des Landtages, der sich mit dem Entwurf für ein Landesantidiskriminierungsgesetz beschäftigt. Dieser beinhaltet ein Diskriminierungsverbot im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns. Auch eine Pflicht öffentlicher Stellen, behauptete Diskriminierungen aufwändig zu widerlegen, ist vorgesehen – ebenso wie das Entstehen von Schadensersatzansprüchen, wenn das nicht gelingt.
Der dbb sh hat hingegen darauf hingewiesen, dass diskriminierendes Handeln des öffentlichen Dienstes bereits jetzt verboten und auch mit diversen Reaktionsmöglichkeiten verbunden sei. „Selbstverständlich teilen wir das mit dem Gesetzentwurf verbundene Anliegen eines diskriminierungsfreien Handelns öffentlicher Stellen. Ein Blick in die Praxis und die bereits vorhandenen Vorschriften lassen jedoch keinen dringenden Bedarf für ein auf Schleswig-Holstein zugeschnittenes neues Gesetz erkennen“, hieß es vom dbb Landesbund am 16. April 2024.
Gleichwohl sieht auch der dbb sh Potenzial für Nachjustierungen der geltenden Rechtslage: „Diese sollten allerdings vorrangig auf Bundesebene erfolgen. Denkbar wäre zum Beispiel, Diskriminierungskriterien zu ergänzen und zu vereinheitlichen, den Geltungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) auszuweiten und auch mögliche Diskriminierungen durch künstliche Intelligenz aufzugreifen.“
Nicht nur in der Stellungnahme zum Landesantidiskriminierungsgesetz, sondern auch zum „Landesaktionsplan gegen Rassismus“ hat der dbb sh zudem darauf hingewiesen, dass der öffentliche Dienst in aller Regel eine tadellose Arbeit leistet und auf die wenigen Ausnahmen zielgerichtet reagiert werden kann und muss. Aber: „Es sollte kein kontraproduktiver Generalverdacht provoziert werden. Denn der öffentliche Dienst ist nicht Teil des Problems, sondern vor allem Teil der Lösung, wenn es um die Bekämpfung von Rassismus geht.“