Gesetzesänderung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Anträge auf Prüfung der Versicherungspflicht können jetzt gestellt werden

Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung mit der Ergänzung des § 5 Abs. 2 SGB V um die Regelung zur Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind auf die erforderliche Mitgliedszeit wurde inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet und der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben vom selben Tag seine Mitglieder in-formiert sowie die Neuregelung erläutert. Für eine solche Neuregelung hatte sich die dbb bundesseniorenvertretung seit langem stark gemacht.

Nach dem neuen Satz 3 des § 5 Abs. 2 SGB V werden auf die für eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erforderliche Vorversicherungszeit, die sogenannte 9/10-Regelung, pauschal für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind drei Jahre angerechnet. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein Kind tatsächlich betreut wurde. Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sollen ausweislich des Rundschreibens des GKV-Spitzenverbandes sowohl bei ihren Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern als auch bei ihren leiblichen Eltern berücksichtigt werden. Als Nachweis der Elterneigenschaft kommen beispielsweise Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienbuch, Adoptionsurkunde oder Rentenbescheid in Betracht, jeweils in Fotokopie.

Auch Personen, die bereits in Rente sind oder den Rentenantrag vor dem 1. August 2017 gestellt haben, aber bisher die erforderliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt haben, können ab dem 1. August 2017 Zugang zur KVdR erhalten. Dies gilt sowohl für freiwillig gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, Bestandsfälle darauf zu überprüfen, ob durch Anrechnung der drei Jahre pro Kind die Versicherungspflicht in der KVdR eintritt. Daher sollten Betroffene ab sofort bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung stellen. Sie sollten aber berücksichtigen, dass die Versicherungspflicht infolge der Anerkennung von Kindererziehungszeiten erst ab dem 1. August 2017 eintreten kann.

 

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