Schleswig-Holstein

Gesetze zum Beamtenrecht: Verbesserung für Einige – Enttäuschung für Viele

„Wir haben kein Interesse daran, dass die verfassungswidrige Besoldungssituation in Schleswig-Holstein durch Privilegien für Beamtinnen und Beamte beseitigt wird. Benötigt wird ganz einfach eine auskömmliche, leistungsgerechte und wettbewerbsfähige Besoldung“, sagte der dbb Landesvorsitzender Kai Tellkamp zu den Beschlüssen des Landtages vom 24. März 2022.

Der Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte vor zwei Jahren in einer Grundsatzentscheidung unter anderem klargestellt, dass es mit der Beamtenbesoldung möglich sein muss, eine vierköpfige Familie zu versorgen. Dabei müssen die Bezüge 15 Prozent oberhalb der sozialen Grundsicherung liegen. Doch diese Messlatte wird in den unteren Besoldungsgruppen klar gerissen.

Aber anstatt die Grundbesoldung oder die Einschnitte in das Weihnachtsgeld zu korrigieren, werde aktuell ein Ausweichmanöver vorgenommen, so Tellkamp: Familienbezogene Leistungen würden – teils auf Antrag – deutlich ausgeweitet. Der Grund sei für den dbb sh klar: Dies sei die wesentlich günstigere Option, denn es müsse nur gezahlt werden, wenn und solange Kinder zu versorgen sind. Außerdem werde die Anpassung auch der mittleren und höheren Besoldungsgruppen vermieden – dies wäre nämlich eine zwingende Folge der Erhöhung unterer Gruppen, um die Abstände nicht einzuebnen.

Der gewählte Weg stelle nicht nur das Leistungsprinzip auf den Kopf – die Besoldung ist stärker als bisher von der Familiensituation statt von der Funktion abhängig –, sondern dürfe aufgrund der problematischen Besserstellung von Beamtenkindern auch für neue gesellschaftspolitische Diskussionen sorgen, vermutet der dbb sh.

Schwer nachvollziehbar sei auch, dass eine Rechtslage verschärft werde, die wichtige Beförderungen geradezu mit Bestrafungen verbindet: wer nach A 10 befördert wird, muss einen Teil der Beihilfekosten übernehmen und wer nach A 11 befördert wird, verliert den ohnehin zu geringen Anspruch auf den Weihnachtsgeld-Grundbetrag.

 

 

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