Feuerwehr kommunal: Übergangsversorgung neu und besser geregelt!

Der dbb und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf Eckpunkte zur Neuregelung der Übergangsversor-gung für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatz-dienst geeinigt. Die bisherige Regelung in § 46 Nr. 4 TVöD BT-V, die es den Tarifbeschäftigten in der Feuerwehr ermöglicht hat, ihr Arbeitsverhältnis zum gleichen Zeitpunkt wie ihre beamteten Kollegen zu beenden, war in der Praxis von den Beschäftigten nur in geringem Umfang angenommen worden, da die vereinbarte einmalige Übergangszahlung häufig nicht ausreichte, um die Zeit bis zum Renteneintritt zu überbrücken.

Finanzielle Ausstattung während der Freistellung deutlich verbessert

Die Neuregelung sieht für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Einsatzdienst unter anderem die folgenden Punkte vor:

  • Freistellung für 36 Monate vor Renteneintritt unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Beschäftigte mindestens 35 Jahre bei demselben Arbeitgeber im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig war; bei kürzerer Tätigkeit erfolgt eine entsprechend kürzere Freistellung
  • Weiterzahlung von 70 Prozent des durchschnittlichen Entgelts der letzten zwölf Monate vor der Freistellung, das anteilig vom Arbeitgeber und dem Beschäftigten erbracht wird
  • Das Entgelt während der Freistellung wird einem Wertguthaben entnommen, in das die Beschäftigten monatlich 2,75 Prozent ihres Bruttoentgelts einzahlen; der Beschäftigte kann seinen Beitrag freiwillig bis zum doppelten Betrag erhöhen, um den Freistellungszeitraum auf bis zu 36 Monate zu verlängern, wenn er keine 35 Tätigkeitsjahre bei demselben Arbeitgeber erreicht
  • Das Wertguthaben kann auf einen neuen Arbeitgeber, der einem Mitgliedsverband der VKA angehört, übertragen werden, wenn der Beschäftigte weiterhin im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig ist und der neue Arbeitgeber zustimmt
  • In der Freistellungsphase zustehende Urlaubsansprüche bleiben erhalten

Übergangsregelungen für Bestandsbeschäftigte

Bei Beschäftigten, die schon am 30. September 2005 (Tarifgebiet West) oder 31. Dezember 2009 (Ost) im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt waren und bei Inkrafttreten der Neuregelung weiterhin sind, soll einem Antrag auf Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ vorrangig entsprochen werden. Ansonsten wird bei den Bestandsbeschäftigten die nach dem bisherigen System erreichte anteilige Übergangszahlung in Freistellungsmonate umgerechnet und zu dem Freistellungsanspruch nach dem neuen System addiert.

Der endgültige Tarifvertragstext wird derzeit abgestimmt. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2015 in Kraft treten.

 

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