• Wahl (Symbolbild)

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Falsches Postfach, gültige Wahl

Bei der Durchführung einer Wahl zur Schwerbehindertenvertretung (SBV) hatten stimmberechtigte Wähler ihre Stimme im Rahmen der Briefwahl an ein Postfach geschickt, das vom Betriebsrat für die Durchführung der Betriebsratswahlen eingerichtet und genutzt worden war.

Fall des Monats

Die dort eingegangenen Stimmen wurden bei der Auszählung der Stimmen für die Wahl der Schwerbehindertenvertretungen nicht berücksichtigt, weil dieses Postfach nicht vom Wahlvorstand für die Durchführung der Wahl der SBV eingerichtet, vorgehalten und kontrolliert wurde. Das Arbeitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 20. März 2019 (Az.: 31 BV 16668/18), dass die erfolgte Wahl dennoch gültig sei.

Der Wahlvorstand habe alle Vorkehrungen getroffen, dass alle zum Zeitpunkt der Stimmauszählung wirksam abgegebenen Stimmen, die auch tatsächlich und rechtzeitig eingegangen waren, berücksichtigt wurden. Dass die 68 Stimmen – mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Stimmen – durch das Ablegen im falschen Postfach nicht mitgezählt worden seien, mache die Wahl aber nicht nichtig. Der Mangel sei nicht offensichtlich genug. Aus diesem Grund entschied das Arbeitsgericht Berlin, die Wahl sei wirksam. Das Verfahren wurde durch das DLZ Ost geführt.

 

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