Änderung der Rechtsprechung des BAG:

Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung in der Betriebsratssitzung

Einer Anfrage des Ersten Senates folgend hat der für das Betriebsverfassungsrecht zuständige Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit Beschluss vom 22. Januar 2014 – 7 AS 6/13 – seine Rechtsprechung in einem in der betriebsrätlichen Praxis besonders wichtigen Aspekt geändert. Künftig kann der Betriebsrat noch in der Sitzung selbst einen neuen Tagesordnungspunkt aufnehmen und darüber beschließen, wenn der Betriebsrat beschlussfähig ist und alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.

Wurde, so die bisherige Rechtsprechung, eine Angelegenheit nicht in der Ladung zur Betriebsratssitzung aufgeführt oder erfolgte die Ladung mit der Mitteilung des Tagesordnungspunktes unangemessen kurzfristig, so konnte der Betriebsrat in der folgenden Betriebsratssitzung nur dann über diese Angelegenheit wirksam Beschluss fassen, wenn alle Betriebsratsmitglieder vollzählig erschienen und sämtlich mit der Behandlung des Tagesordnungspunktes einverstanden waren. Das Erfordernis der Vollzähligkeit aller Betriebsratsmitglieder wird von beiden Senaten nun heruntergestuft auf das Erfordernis der Beschlussfähigkeit des Betriebsrats, die in der Regel bereits bei Anwesenheit der Hälfte der Betriebsratsmitglieder, ggf. vertreten durch die zuständigen Ersatzmitglieder, gegeben ist.

Trotz fehlender Ankündigung einer Angelegenheit in der Tagesordnung kann der Betriebsrat nun bereits dann wirksam Beschluss fassen, wenn erstens sämtliche Mitglieder (bei Verhinderung die zuständigen Ersatzmitglieder) des Betriebsrats ordnungsgemäß geladen sind, zweitens der Betriebsrat beschlussfähig ist und drittens die an der Sitzung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschließen, über den Regelungsgegenstand des später gefassten Beschlusses beraten und abstimmen zu wollen. Fühlt sich allerdings nur eines der erschienenen Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder mangels ausreichender Vorbereitungszeit zu einer verantwortungsvollen Beschlussfassung nicht in der Lage, so kann es der Beratung und Beschlussfassung widersprechen mit der Folge, dass die Angelegenheit in dieser Sitzung nicht behandelt werden darf. Die neue Rechtslage schaffe, so die Senate, vor allem in größeren Betriebsräten, in denen nur selten alle Betriebsratsmitglieder vollzählig versammelt seien, größere Flexibilität in der Aufstellung der Tagesordnung und zeitnahen Behandlung z.B. von Personalangelegenheiten.

Bestehen bleiben die bekannten Bedenken bezüglich gezielter „Umgehung“ von Betriebsratsmitgliedern, die nicht an der Sitzung teilnehmen können. Es wird abzuwarten sein, welche Auswirkungen die Entscheidungen in der Praxis haben und ob u.U. ein Gegensteuern des Gesetzgebers eingefordert werden muss. Die Entscheidungen beider Senate sind veröffentlicht in ZBVR 3/2014.

 

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