Formerfordernisse für Personalratswahl:

Einreichung der Zustimmungserklärung per Telefax unwirksam

Mit Beschluss vom 11. März 2014 – 6 P 5.13 – hat das Bundesverwaltungsgericht der Aufweichung der strengen Formvorschriften eine Absage erteilt. Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Zustimmungserklärungen der Bewerber müssen unterschrieben und zwingend im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden; eine Übermittlung per Telefax reicht nicht aus.

Damit gelten für die Zustimmung zur Kandidatur dieselben Formerfordernisse wie für einen von den Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlag. Nur dies werde der Warn-, Identitäts- und Vollständigkeitsfunktion der Zustimmungserklärung der Kandidaten gerecht, betont das Bundesverwaltungsgericht, vor allem aber könne nur das Original für die Echtheit der Unterschrift bürgen. Ob eine lediglich als Telefax übersandte Zustimmung nach den Umständen des Einzelfalls als echt gewertet werden könnte, ist daher irrelevant und vom Wahlvorstand nicht zu prüfen. Dass damit im Einzelfall Härten verbunden sein können, weil eine Originalunterschrift nicht rechtzeitig beigebracht werde kann, muss danach hingenommen werden. Das Anliegen einer fälschungsfreien Personalratswahl hat absolute Priorität.

 

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