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Fall des Monats

Der Wegeunfall im Beamtenrecht: Wegen privater Motive abgelehnt

Ein Beamter des Polizeidienstes (nicht Polizeivollzugsdienst) befuhr auf dem unmittelbaren Weg zur Dienststelle eine enge Straße, auf dem ihm ein entgegenkommendes Fahrzeug wegen der geringen Breite der Straße die Durchfahrt unmöglich machte. Der Kläger unterbrach seine Fahrt, um sich das Kennzeichen des Gegners zu notieren. Er wollte einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung überprüfen lassen. Hierbei kam es zu einem Unfall, weil der gegnerische Fahrer irrtümlich rückwärts fuhr und den Kläger nicht unerheblich verletzte.

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Die Anerkennung dieses Geschehens als Dienstunfall in Gestalt eines Wegeunfalls im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes blieb jedoch vor dem Verwaltungsgericht Ansbach (AN 1K 14. 1531) erfolglos. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde zurückgewiesen (BayVGH 13 B15.1521).

Fazit: Ein Wegeunfall wird dann nicht als Dienstunfall anerkannt, wenn durch die Unterbrechung des unmittelbaren Weges von oder zur Dienststelle eine neue Gefahrensituation geschaffen wurde, die dem Dienstherrn nicht zugerechnet werden kann. So war es im geschilderten Rechtsfall: Da die Fahrt von oder zur Dienststelle aus privaten Motiven (Verfolgung eine Ordnungswidrigkeit) unterbrochen worden war.

 

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