Professorenbesoldung vor dem Bundesverfassungsgericht

dbb: Leistungsbezahlung nur als Additum

Der dbb Bundesvorsitzende Peter Heesen hat sich anlässlich einer mündlichen Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 11. Oktober 2011 kritisch mit der Professorenbesoldung (W-Besoldung) in Deutschland auseinandergesetzt. Heesen: „Der dbb ist immer für Leistungselemente in der Beamtenbezahlung eingetreten. Diese müssen aber natürlich on top gewährt werden. Wenn man bei den Professoren zunächst die Grundbesoldung um bis zu 25 Prozent absenkt, um sie danach durch Leistungselemente wieder zu ergänzen, ist das mit den Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar.“

Der dbb Chef bezog sich mit dieser Kritik auf die 2002 beschlossene Reform der Professorenbesoldung, die eine entsprechende Zweiteilung in Grundbesoldung und Leistungsbestandteile vorsieht.

In dem vorliegenden Fall hat ein Kläger aus Hessen gegen die Höhe der für ihn geltenden W2-Besoldung geklagt, die seiner Auffassung nach einen Verstoß gegen den Alimentationsgrundsatz beinhaltet, da sein Grundgehalt keine dem Amt des Professors angemessene Alimentation darstelle (Az. BVerfG: 2BvL 4/10). Für die Beurteilung der Amtsangemessenheit komme es nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge an. Der dbb, so Heesen gegenüber dem Bundesverfassungsgericht, stimme dieser Einschätzung weitgehend zu: „Grundlage für die Besoldungshöhe können nur die Wertigkeit des Amtes, die Qualifikation und die wahrgenommene Verantwortung sein. Der Leistungsgrundsatz ist zentral für das deutsche Beamtenrecht und er sollte auch als zusätzliches Bezahlungselement genutzt werden, um die Motivation der Kolleginnen und Kollegen weiter zu fördern - aber eben nur als Additum.“

 

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