Bundesinnenministerium erlässt neue Regeln

Corona-Krise: Beschäftigte des Bundes können Kinder notfalls Zuhause betreuen

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie für die Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung festgelegt. Der dbb begrüßte die Maßnahmen.

Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten des Bundes kann nun unter den folgenden Voraussetzungen für die Kinderbetreuung zeitlich befristet (bis einschließlich 9. April 2020) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge (Beamtinnen und Beamte) beziehungsweise Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (Tarifbeschäftigte) von insgesamt bis zu zehn Arbeitstagen gewährt werden:

  • Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von „COVID-19“.
  • Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
  • Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
  • Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.

Die jeweiligen Dienststellen hätten innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden, heißt es dazu vom BMI.

Grundlage der Regelungen sind § 22 Absatz 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) beziehungsweise bei Tarifbeschäftigten § 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Das BMI weist zudem darauf hin, dass in besonderen Härtefällen auch mehr als zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge / des Entgelts gewährt werden könnten. Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens seien jedoch grundsätzlich vorrangig zu nutzen.

Der dbb Bundesvorsitzende Ulrich Silberbach begrüßte die Entscheidung: „Die Bürgerinnen und Bürger erwarten zu recht, dass der öffentliche Dienst gerade in schwierigen Zeiten funktioniert. Trotzdem hat der Staat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Die jetzt erlassenen Regelungen sind ein sinnvoller Schritt, um beides miteinander in Einklang zu bringen. Insbesondere die Dezentralisierung der Entscheidung ist richtig, weil die Kolleginnen und Kollegen vor Ort am besten wissen, was nun erforderlich ist. Von den Führungskräften in den Dienststellen können wir erwarten, dass sie in Abstimmungen mit den örtlichen Personalvertretungen verantwortungsvolle Entscheidungen treffen.“

 

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