Schleswig-Holstein

Corona-Infektion als Dienstunfall anerkennen

Der dbb sh hat am 19. Februar 2021 begrüßt, dass die Hürden für die Anerkennung eines Zusammenhangs zwischen Dienstausübung und Erkrankung in der Pandemie abgesenkt werden.

Von den Beamtinnen und Beamten wird erwartet, dass sie zuverlässig ihren Dienst verrichten – auch in problematischen Situationen. Der Dienstherr muss daher für einen bestmöglichen Schutz sorgen. Nach Auffassung des dbb sh betrifft dies sowohl die Prävention als auch die Fürsorge, wenn etwas passiert. Deshalb sei es wichtig, dass auch Erkrankungen infolge einer Corona-Infektion als Dienstunfall anerkannt werden.

Das Land Schleswig-Holstein hat nun die Regelungen für die Beweislast, dass die Dienstausübung ursächlich für die Erkrankung ist, abgesenkt. Die Covid-19-Infektion muss demnach im Dienst oder infolge eines intensiven Dienstkontaktes mit einer infektiösen Person stattgefunden haben. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei nach Dauer und örtlicher Nähe. Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer infektiösen Person feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Dienstumfeld der betroffenen Beamtin oder des betroffenen Beamten nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat.

Mit dem Erlass wird auf die gewerkschaftlichen Forderungen reagiert. „Für uns ist auch von Bedeutung, dass die Dienstunfallfürsorge nicht auf bestimmte Aufgabenbereiche beschränkt wird, sondern für alle Beamtinnen und Beamten gilt. Natürlich sind zum Beispiel Lehrkräfte sowie Vollzugs- und Einsatzdienste in besonderer Weise schutzbedürftig. Grundsätzlich kann aber auch in anderen Aufgabenbereichen ein Infektionsgeschehen ausgelöst werden. Denn der öffentliche Dienst ist überall, wo es notwendig ist 24/7 für die Bürgerinnen und Bürger da“, teilte der dbb sh mit.

 

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