Besoldung: Verfassungsgericht betont Leistungsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Bedeutung und Inhalte der sogenannten hergebrachten Grundsätze für die Beamtenbesoldung unterstrichen. Der Freistaat Sachsen muss wegen eines Verstoßes dagegen seine Gesetzgebung rückwirkend ändern, wie das BVerfG am 7. Juli 2017 mitteilte.

Das BVerfG folgt damit im Wesentlichen einer entsprechenden Stellungnahme des dbb. Laut Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG) ist das Recht des öffentlichen Dienstes „unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln“. Aus diesen hergebrachten Grundsätzen ergeben sich für die Besoldung das Alimentations-, das Leistungs- und das Laufbahnprinzip sowie der Leistungsgrundsatz und das Abstandsgebot. Daraus ergibt sich insgesamt, vereinfacht gesagt, nicht nur das Gebot zur amtsangemessenen Besoldung von Beamten, sondern auch eine notwendige Abstufung zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen. Höherwertige Ämter müssen also mit einer höheren Besoldung verbunden sein.

Gegen diese Prinzipien hat der Freistaat Sachsen laut BVerfG verstoßen. Hintergrund ist die Angleichung der Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten in Sachsen nach der Wiedervereinigung an das Westniveau. Für die unteren Besoldungsgruppen (bis A9) sollte diese Angleichung bis Anfang 2008 abgeschlossen sein, für die darüber liegenden Gruppen (ab A10) erst bis Anfang 2010. Um zu verhindern, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A10 geringere Bezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A9 erhielt, wurde vom Land zwar eine Zulage gewährt. Diese galt jedoch nicht, sofern ein A10-Beamter gleich hohe oder geringfügig höhere Bezüge hatte als ein vergleichbarer A9-Beamter.

Der dbb hatte in seiner Stellungnahme besonders hervorgehoben, dass die getroffene Regelung gegen den Leistungsgrundsatz verstieß, da sich die Beförderung des Beschwerdeführers (Polizeioberkommissar) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 nicht in seiner Besoldung widerspiegelte. Denn er erhielt der Höhe nach die gleiche Besoldung, die er ohne Beförderung aus dem Amt der Besoldungsgruppe A 9 erhalten hätte. Eine Rechtfertigung für diese Regelung könne auch nicht unter Berücksichtigung der besonderen Situation aufgrund der Deutschen Einheit hergeleitet werden, da sie die erhöhten beruflichen Ansprüche aufgrund des höher bewerteten Amtes nicht berücksichtige.

Hinzu kam erschwerend, dass die Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst der Länder auf die Beamten im Jahr 2008 für die Besoldungsgruppen ab A10 vier Monate später erfolgte als für die unteren Besoldungsgruppen. Auch hier teilte das BVerfG die Ansicht des dbb, dass diese Regelung nicht dem verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch der Beamten auf Teilhabe an der finanziellen und wirtschaftlichen Entwicklung entsprach, da die Verschiebung nicht ausreichend begründet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat damit bereits wiederholt klargestellt, dass finanzielle Gesichtspunkte allein keinen sachlichen Grund für eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation darstellen.

Der dbb hat zudem darauf hingewiesen, dass gerade langjährig für den Dienstherrn tätige Beamte wie der Beschwerdeführer in der Besoldungsgruppe A 10 durch die Regelungen besonders und einzigartig betroffen waren, obwohl sie ihre besondere Treue und Leistungsfähigkeit bereits seit Jahren unter Beweis gestellt haben. Statt sie dafür mit einer Beförderung und der entsprechenden Besoldung zu „belohnen“, wurden ihre Leistungen durch die Verweigerung einer statusgerechten Bezahlung konterkariert.

Als Folge dieses Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze hat das BVerfG den Gesetzgeber in Sachsen verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

 

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