Schleswig-Holstein

Beförderungspraxis: Vertrauen in das Beamtenrecht nicht gefährden

Der „Spiegel“ hat jüngst über die umstrittene Beförderung des Bruders von Ministerpräsident Daniel Günther in der Verwaltung des Landtages von Schleswig-Holstein berichtet. Der dbb Landesbund hat am 29. Oktober 2018 dazu umfassend Stellung bezogen.

 

Der dbb schleswig-holstein halte nichts von Vorverurteilungen, erwarte aber eine uneingeschränkte und präzise Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften. Zum konkreten Einzelfall wolle man Folgendes klarstellen:

„Für Beförderungen gilt stets die Bestenauslese. Wir haben keinen belastbaren Ansatz, in diesem Fall die Beachtung dieses Grundsatzes in Zweifel zu ziehen. Die für eine Beurteilung erforderlichen Informationen liegen uns nicht vor und wir wurden nicht von unterlegenen Bewerberinnen oder Bewerbern mit einer Prüfung oder Korrektur beauftragt.

Die Rechtmäßigkeit der Beförderung ist von der Einhaltung ganz bestimmter Verfahrensvorschriften abhängig (insbesondere Zustimmung des Landesbeamtenausschusses) und die Nichteinhaltung hat ganz bestimmte Konsequenzen (Rücknahme der Ernennung). Wir gehen davon aus, dass den Entscheidern die Sensibilität der Personalentscheidung bewusst war, und dass deshalb die Vorschriften sorgfältig geprüft wurden. Ob sie vollständig eingehalten wurden, ist uns jedoch nicht bekannt.

Eine juristische Bewertung der Beförderung wäre uns nur möglich, wenn uns die einzelnen Schritte des Stellenbesetzungsverfahrens beziehungsweise der Beförderung genau bekannt wären. Das ist derzeit nicht der Fall.

Wir unterziehen aktuell aber die maßgebenden beamtenrechtlichen Vorschriften einer Bewertung aus juristischer und praktischer Sicht und behalten uns vor, eine Klarstellung vorzuschlagen, um eine ungerechte beziehungsweise fehlerhafte Anwendung zu vermeiden.“

Der dbb Landesvorsitzende Kai Tellkamp sagt: „Es muss alles getan werden, um den Eindruck zu vermeiden, ‚normale‘ Beamte müssen etliche Hürden für Beförderungen überwinden, die dagegen in bestimmten Etagen mal eben beiseite geräumt werden. Die Gleichbehandlung darf nicht in Frage gestellt und das Vertrauen in das Beamtenrecht darf nicht gefährdet werden.“

 

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