Schleswig-Holstein

Beamtinnen und Beamte: Entschädigungen bei Angriffen optimiert

Gewalt gegen Beamtinnen und Beamte darf nicht toleriert werden. Neben der Prävention und den strafrechtlichen Konsequenzen für Aggressoren kommt der Entschädigung betroffener Beamtinnen und Beamten eine große Bedeutung zu. Eine Änderung des Landesbeamtengesetzes schließt jetzt eine Regelungslücke bei Schmerzensgeldansprüchen.

Zwar gab es bereits die Möglichkeit, dass der Dienstherr Schmerzensgeldansprüche an seine Beamtinnen und Beamte selbst auszahlt. Dann gehen die Ansprüche gegen den Schädigenden auf den Dienstherrn über, so dass dieser anstelle der Beamtin oder des Beamten die Durchsetzung übernimmt.

Doch was ist, wenn es an der Verantwortlichkeit des Schädigers mangelt (zum Beispiel wegen einer Altersgrenze oder eines geistigen Zustandes) oder ein Schädiger gar nicht festgestellt werden kann? In solchen Fällen bestand bisher nicht die Möglichkeit, dass der Dienstherr quasi in Vorleistung geht. Diese Lücke wurde durch eine vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossene Änderung des Landesbeamtengesetzes jetzt geschlossen.

Erfasst sind immaterielle Schadensersatzfälle wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung. Der Dienstherr kann die Entschädigung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten leisten. Voraussetzung ist, dass der Schaden mit mindestens 250 Euro beziffert wird.

Der dbb schleswig-holstein begrüßte am 1. März 2022, dass seine Stellungnahme in dem Gesetzgebungsverfahren wurde. Die Schlüssigkeit der Regelung wurde nachjustiert und es wurde vermieden, dass zu hohe Hürden (zum Beispiel rechtskräftige Feststellung von Schmerzenzgeldansprüchen oder konkreter Nachweis nicht bestehender Verantwortlichkeit) aufgebaut werden.

Aus Sicht des dbb Landesbundes sei es Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dafür zu sorgen, dass Schmerzenzgeldansprüche seiner Beamtinnen und Beamten auch in „Störfällen“ erfüllt werden. Solche Situationen können insbesondere bei der Polizei, aber natürlich auch in diversen anderen Aufgabenbereichen des öffentlichen Dienstes auftreten. „Es ist richtig und wichtig, dass der Dienstherr hinter seinen Beamtinnen und Beamten steht, die im Zuge der Dienstausübung einen Schaden erleiden, auch wenn dieser immaterieller Natur ist“, heißt es in der Stellungnahme des dbb sh. Für den dbb sh sei außerdem wichtig, dass Tarifbeschäftigte in ähnlicher Lage nicht benachteiligt sind. Soweit dies in der Praxis nicht sichergestellt werden kann, müssten entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen vereinbart werden.

 

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