Außerordentliche Kündigung: Pflichtverletzung durch falschen Arbeitszeitnachweis

Das Dienstleistungszentrum Nord hatte einen Beschäftigten im Verkehrsordnungsdienst der Polizei vertreten. Der Beschäftigte war beschuldigt worden, seinen Arbeitsplatz vorzeitig und entgegen dem in der Zeiterfassungskarte erklärten Zeitpunkt verlassen zu haben.

Die Mitarbeiter im Verkehrsordnungsdienst arbeiten im Schichtdienst. Die Frühschicht dauert von 7 Uhr bis 15.30 Uhr, die Spätschicht beginnt um 11.30 Uhr und endet um 20 Uhr. Die Mitarbeiter waren verpflichtet, eine Zeitkarte auszufüllen, mit der sie nachzuweisen hatten, wann sie ihre tatsächliche Arbeit im Rahmen dieses Schichtenmodells aufgenommen haben. Der vom dbb Dienstleistungszentrum Nord vertretene Kläger soll an verschiedenen Tagen, an denen er Spätschicht gehabt hatte, bereits vor 20 Uhr zum Teil in Privatkleidung außerhalb der Dienststelle auf dem Weg nach Hause gesehen worden sein. Seine Einlassung, die internen Arbeitsanweisungen würden derartiges nicht verbieten, zumal er seinen Dienst bereits eine halbe Stunde vor der vorgesehenen Zeit (also bereits um 11 Uhr) angetreten habe, verfing nicht.

Das Gericht sah eine schwerwiegende Pflichtverletzung als gegeben an, den Arbeitsplatz vorzeitig und entgegen dem in der Zeiterfassungskarte erklärten Zeitpunkt verlassen zu haben. Eine tatsächliche Beschäftigung vor dem regulären Schichtbeginn habe der Kläger nicht plausibel darlegen können, weshalb das Arbeitsgericht Hamburg (Az.: 5 Ca 63/15) der Kündigungsschutzklage den Erfolg versagt hatte.

Das Dienstleistungszentrum Nord wird prüfen, inwieweit Rechtsmittel hiergegen sinnvoll ist.

 

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