Strukturausgleich nach TVÜ-Bund

Ansprüche prüfen: Zum 1. Oktober 2005 aus dem BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitete Angestellte

Nach rechtskräftigem Abschluss einer Klage auf Strukturausgleichzahlung (SAZ) gemäß TVÜ-Bund (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15. Dezember 2010, 13 Sa 73 /10) ändert der Bund die Anwendung der in Anlage 3 TVÜ-Bund enthaltenen SAZ-Tabelle.

Das LAG-Urteil stellt hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen auf eine SAZ klar, dass die BAT-Vergütungsgruppe zum Stichtag der Überleitung in den TVöD nicht (noch) der originären Eingruppierung entsprochen haben musste, sondern auch durch einen vorangegangenen BAT-Aufstieg (Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg) erreicht sein konnte. Nach dem Urteil steht der originär in BAT-Vergütungsgruppe (VerGr) VIb eingruppierten und vor der Überleitung in den TVöD nach VerGr Vc aufgestiegenen Klägerin ein Strukturausgleich aus dem individuellen SAZ-Merkmal in Entgeltgruppe (EG) 8 aus „Vc – ohne Aufstieg“ zu.

Im Lichte der neuen Rechtsprechung wird nunmehr für Beschäftigte der Entgeltgruppen EG 3, 6, 8 und der „kleinen“ EG 9 eine Überprüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen auf eine SAZ nach TVÜ-Bund erforderlich. Danach ist erstmals durchsetzbar ein Anspruch auf SAZ bei Einstellung nach BAT/BAT-O und Überleitung zum Stichtag 1. Oktober 2005 in den TVöD, wenn

  • der EG 3, 6, 8 oder der „kleinen“ EG 9 (VerGr Vb nach Aufstieg aus Vc) zugeordnet wurde und
  • vor dem Stichtag ein BAT-Aufstieg (Bewährungs- / Fallgruppenaufstieg) aus der jeweils niedrigeren Vergütungsgruppe erfolgt war.

Zur Erleichterung der individuellen Prüfung hat die dbb tarifunion für diese Fälle eine Zusammenstellung der einschlägigen SAZ-Tatbestände erstellt.

 

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