Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM)
Altersteilzeit für aktive Postbeamte bald auch im Blockmodell
Die Deutsche Post AG will mit Zustimmung der DPVKOM die zum 31. Dezember 2020 auslaufende Altersteilzeitregelung für aktive Beamtinnen und Beamte um fünf Jahre verlängern.
Die ursprünglich angestrebte Ausweitung des Modells auf eine Gesamtdauer von zehn Jahren (wie bei den Tarifkräften) ist auf rechtliche Widerstände seitens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) gestoßen. Auch wenn die Verlängerung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung noch nicht offiziell verabschiedet wurde, ist stark davon auszugehen, dass dem Antrag der DP AG noch rechtzeitig vor dem Jahresende stattgegeben wird.
Bei der mindestens 24, maximal 72 Monate andauernden Altersteilzeit (ATZ) für Beamtinnen und Beamte soll grundsätzlich die bewährte Systematik beibehalten werden, allerdings mit einer Neuerung: Die Abwicklung der ATZ soll ab dem 1. Januar 2021 alternativ zur bisherigen Verfahrensweise auch im sogenannten „Blockmodell“ möglich sein – sofern dringende betriebliche Gründe nicht dagegensprechen. Für Beamtinnen und Beamte hätte dies den Vorteil, dass damit vor dem gesetzlichen Pensionseintritt die komplette Freistellung vom Dienst noch früher möglich wäre. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern stellt diese Variante im Rahmen der ATZ indes weiterhin nur den absoluten Ausnahmefall dar.
So arbeiten Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme des Blockmodells während der ersten Hälfte der aktiven Altersteilzeitphase zunächst in Vollzeit weiter, um dann in der zweiten Hälfte der aktiven Altersteilzeitphase passiv zu sein, das heißt keinen Dienst mehr zu erbringen. Bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand schließt sich dann unmittelbar die Freistellungsphase an. Während beider Phasen erhalten Beamtinnen und Beamte 50 Prozent ihrer bisherigen Bruttobezüge plus einen einkommensabhängigen, individuellen Aufstockungsbetrag, wodurch sie unterm Strich auf einen gleichbleibenden Monatsbetrag in Höhe zwischen 73 Prozent und 81 Prozent ihrer durchschnittlichen Nettobezüge der letzten 24 Monate kommen. Das berechnet sich auf Basis der nicht reduzierten Bezüge, das heißt ohne Berücksichtigung von etwaigen Ansparzeiten für das Langzeitkonto.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der ATZ bleiben bestehen.