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Altersdiskriminierungsfreie Besoldung: Bundesinnenminister zu Musterverfahrensvereinbarung aufgefordert

Mit Blick auf mögliche besoldungsrechtliche Auswirkungen der Schlussanträge, die der Generalanwalt Ende November vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Sachen altersdiskriminierungsfreie Besoldung abgegeben hat, hat der dbb in einem Schreiben Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich aufgefordert, dem Abschluss einer Musterverfahrensvereinbarung mit dem dbb zuzustimmen.

So könne eine Vielzahl von Verwaltungsvorgängen und -gerichtsverfahren im eigenen Interesse und dem der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten vermieden werden, stellte der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt in seinem Brief fest.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem EuGH mehrere Verfahren mit der Bitte um Klärung vorgelegt, ob die Bemessung des Grundgehalts nach Besoldungsdienstalter – und ein darauf aufbauendes Überleitungsrecht mit Besitzstandwahrung – eine Diskriminierung wegen des Alters und daher einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG darstellt. Der Generalanwalt hatte in den Schlussanträgen die Ansicht vertreten, dass sowohl das bis 31. August 2006 gütige Besoldungsrecht als auch darauf fußendes Überleitungsrecht nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz als diskriminierend anzusehen ist.

Der dbb Chef verwies darauf, dass nach den bisherigen Erfahrungen „in der überwiegenden Anzahl der Fälle davon auszugehen ist, dass der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen folgt“. Welchem Beamten in welcher Höhe etwaige Ansprüche zustehen und in welcher Form eine Umsetzung der Rechtsprechung auf das Besoldungsrecht des Bundes zu erfolgen hat, könne noch nicht abschließend beurteilt werden. Jedoch habe der Generalanwalt die Auffassung vertreten, dass im Falle der Feststellung einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung diese nur dadurch beseitigt werden kann, dass „die diskriminierten Beamten in dieselbe Besoldungsstufe eingestuft werden, wie ein älterer Beamter, der über eine gleichwertige Berufserfahrung verfügt“. Sollte sich der EuGH dieser Meinung anschließen, so Dauderstädt, würde Artikel 3 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG darstellen und könnte damit nicht mehr Rechtsgrundlage für die Gewährung einer altersdiskriminierungsfreien Besoldung sein.

Der dbb Chef bat um Verständnis dafür, dass der dbb vor diesem Hintergrund seinen betroffenen Mitgliedern zur Rechtswahrung geraten hat, noch im Jahr 2013 bei ihrem jeweiligen Dienstherrn einen Widerspruch gegen die ihnen gewährte Besoldung und einen Antrag auf altersdiskriminierungsfreie Besoldung zu stellen. Die vorgeschlagene Musterverfahrensvereinbarung sollte – wie in anderen Fällen – eine Regelung darüber enthalten, dass eine einmalige Widerspruchseinlegung / Antragstellung zur Rechtswahrung ausreicht, so Dauderstädt. Er bot zugleich die Unterstützung des dbb für eine eventuell notwendige diskriminierungsfreie Neugestaltung des Besoldungs- beziehungsweise Besoldungsüberleitungsrechts an.

 

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