Unkündbarkeit

Grundsätzlich können alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, also Beamte und Arbeitnehmer, unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Dienst entlassen bzw. gekündigt werden – sind also nicht, wie öffentlich oft falsch dargestellt wird, prinzipiell unkündbar.

Beamtenbereich

Für Beamte gilt nach § 6 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) das Lebenszeitprinzip, das einer der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ist. Mit der Verbeamtung auf Lebenszeit will der Gesetzgeber die größtmögliche Unabhängigkeit des Beamten sicherstellen und zwar wirtschaftlich wie auch gegenüber dem Dienstherrn. Auf diese Weise kann der Beamte, der in letzter Entscheidungsinstanz ausschließlich dem Gesetz verpflichtet ist, auch Entscheidungen treffen, die seinem Vorgesetzten oder Dienstherrn missfallen, ohne dass er Opfer willkürlicher Personalentscheidungen wird. Nichtsdestotrotz kann ein Beamter aus dem Dienst entlassen werden. Dann z.B., wenn dies in einem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren wegen eines  schweren Dienstvergehens entschieden wird. Das Beamtenverhältnis endet u.a. zwingend bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für eine vorsätzlich begangene Tat durch ein deutsches Strafgericht (§ 41 BBG, § 24 BeamtStG).

Tarifbereich

„Unkündbar“ ist auch im öffentlichen Dienst kein Arbeitnehmer. Die durch den TVöD, TV-L und TV-H grundsätzlich abgelöste Regelung in § 53 Abs. 3 BAT gewährte Angestellten im Tarifgebiet West, die mindestens eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt und mindestens das 40. Lebensjahr vollendet hatten, einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz durch den Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Demnach blieb eine außerordentliche Kündigung aus einem wichtigen Grund unbenommen. Hauptbeispielfälle hierfür sind strafbare Handlungen, Tätlichkeiten, unentschuldigtes Fehlen, schwerwiegende z. B. ausländerfeindliche Beleidigungen, sexuelle Belästigungen, Konkurrenztätigkeiten oder sonstige erhebliche Pflichtverletzungen.

Nach TVöD und TV-L im Tarifgebiet West sowie nach TV-H können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Inhaltlich bedeutet dies, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen und nur eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen kann. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 (Bund und Kommunen), 31. Oktober 2006 (Länder der TdL ohne Hessen) bzw. 31. Dezember 2009 (Land Hessen) geltenden Tarifregelungen (siehe § 53 Abs. 3 BAT) unkündbar waren, verbleibt es dabei.

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