Tätigkeitsmerkmale

Tätigkeitsmerkmale stellen die Anforderungen dar, die zur Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe führen. Gemäß § 12 (Bund) Abs. 2 TVöD bzw. § 12 (VKA) Abs. 2 TVöD ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Gleiches regelt § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L für den Bereich der Länder. Ihrer Art nach vorherrschend sind solche Tätigkeitsmerkmale, die eine Tätigkeit allgemein umschreiben. Derartige allgemeine Tätigkeitsmerkmale haben eine Auffangfunktion für alle Tätigkeiten, die nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen erfasst sind.

 In den Tätigkeitsmerkmalen können sich auch Heraushebungsmerkmale befinden. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass Heraushebungsmerkmale wie „selbstständige Leistung", „besondere Schwierigkeit und Bedeutung" oder „Verantwortung" nicht innerhalb des einzelnen Arbeitsvorganges zu messen sind, sondern zu prüfen ist, ob im geforderten Anteil an der Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge anfallen, die ihrerseits den Heraushebungsmerkmalen genügen.

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