Sozialzuschlag

Arbeiterinnen und Arbeiter im öffentlichen Dienst erhielten vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) neben dem Lohn für jedes berücksichtigungsfähige Kind einen Sozialzuschlag: Für die Lohngruppen 1 bis 4 erhöhte sich dieser Zuschlag für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11 € (Ost 4,60 €). Daneben erhöhte sich der Sozialzuschlag für das zweite und jedes weiter zu berücksichtigende Kind gestaffelt nach Lohngruppen:

  • Für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Sozialzuschlag für Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 4 um 5,11 € (im Osten um 4,60 €).
  • Zusätzlich erhöht sich der Sozialzuschlag für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind für Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 1, 1a und 2 um je 25,56 € (im Osten um 23,01 €) für Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppen 2a, 3 und 3 um je 20,45 € (im Osten um 18,41 €) für Arbeiterinnen/Arbeiter der Lohngruppe 4 um je 15,34 € (im Osten um 13,81 €).

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (TVöD) wurd denjenigen Beschäftigten, denen zum Stichtag der Einführung des TVöD ein Sozialzuschlag gezahlt wird, dieser als persönlicher Besitzstand weiterhin gewährt, ansonsten entfiel er als Zuschlag zum Entgelt.

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