Sozialversicherung

Es handelt sich bei der Sozialversicherung um ein gesetzliches Versicherungssystem, welches Kaiser Wilhelm I. mit seiner „Kaiserlichen Botschaft“ vom 17. November 1881 auf Initiative des damaligen Reichskanzlers Otto von Bismarck offiziell einleitete. Eines der wichtigsten Prinzipien ist das Solidaritätsprinzip: Die zu versichernden Risiken werden grundsätzlich gemeinsam von allen Versicherten getragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze sind in der Regel automatisch pflichtversichert.

Die jeweiligen Träger der Sozialversicherung werden grundsätzlich von den Beiträgen der versicherten Mitglieder und deren Arbeitgebern finanziert. Als Solidargemeinschaft bietet das System wirksamen finanziellen Schutz bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Alter, Betriebsunfällen und Pflegebedürftigkeit.

Die Sozialversicherung umfasst somit folgende Säulen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung.

Die Träger der Sozialversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das Selbstverwaltungsprinzip ist eine wichtige Grundlage der deutschen Sozialversicherung. Dabei wird der Staat durch Delegation von Aufgaben und Verantwortungsbereichen an die Träger entlastet (Subsidiaritätsprinzip). Das heißt, dass die Träger der Sozialversicherung als öffentlich-rechtliche Körperschaften alle Steuerungsaufgaben in Eigenverantwortung unter Rechtsaufsicht des Staates erfüllen. Damit sind sie organisatorisch und finanziell selbstständig. Das besondere an diesem Prinzip ist, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber über ihre Vertreter in den obersten Verwaltungsgremien, die bundesweit alle sechs Jahre bei den Sozialversicherungswahlen (Sozialwahlen) ermittelt werden, unmittelbar an der Selbstverwaltung beteiligt sind.

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