Sozialplan

Nach der Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die dem Arbeitnehmer infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen; Der Sozialplan kann grundsätzlich – gegebenenfalls im Wege der Anrufung einer Einigungsstelle nach § 112 Abs. 4 und 5 BetrVG – erzwungen werden. Einschränkungen hinsichtlich der Erzwingbarkeit ergeben sich, wenn die Betriebsänderung zum Beispiel ausschließlich in einem Personalabbau besteht. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Sozialplans haben die Betriebsparteien einen weiten Gestaltungsspiel- raum. Sie können nach billigem Ermessen festlegen, welche wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden sollen. Typischerweise sehen Sozialpläne bei Entlassungen Abfindungen oder Überbrückungsgelder für die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Nachteile vor.

Der Sozialplan hat die Wirkungen einer Betriebsvereinbarung, das heißt, seine Inhaltsnormen wirken unmittelbar und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer auch nach Beendigung der Betriebszugehörigkeit ein.

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