Betriebliche Mitbestimmung

Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist, eine Ordnung des Betriebes zu schaffen, in der einerseits die Belange der Belegschaft wie auch einzelner Arbeitnehmer geltend gemacht werden können, andererseits aber auch die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers gewahrt bleibt. Die Organisation des Betriebes und der Arbeitsabläufe, der Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Belegschaft, besonders durch Einstellungen und Entlassungen, sollen nicht der ausschließlichen Bestimmung durch den Arbeitgeber unterliegen. Den Rechten des Arbeitgebers werden aus diesem Grunde dort Grenzen gesetzt, wo dies im Interesse der Belegschaft und des einzelnen Arbeitnehmers geboten ist. Das Gesetz sieht daher Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in den sozialen Angelegenheiten und personellen Angelegenheiten sowie bei der Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans im Rahmen von Betriebsänderungen vor. Des Weiteren sind im Gesetz Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auf Unterrichtung, Anhörung und Beratung, besonders im Vorfeld von Arbeitgeberentscheidungen, vorgesehen. Zwar zielen eine Reihe von Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten durchaus darauf ab, die wirtschaftliche Entscheidung des Arbeitgebers wesentlich zu beeinflussen. Durch die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates soll der Arbeitgeber jedoch nicht in wirtschaftlichen Entscheidungen gebunden werden. So verbleibt die Leitung des Betriebs ausschließlich beim Arbeitgeber.

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die Art und Weise, in der die Betriebspartner ihre Zuständigkeiten wahrzunehmen haben, werden gesetzlich durch drei Grundsätze geprägt: Arbeitgeber und Betriebsrat sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet, Arbeitgeber und Betriebsrat unterliegen innerhalb des Betriebs einer Friedenspflicht, die Arbeitskämpfe zwischen den Betriebspartnern und jede parteipolitische Betätigung im Betrieb verbietet, Arbeitgeber und Betriebsrat haben gemeinsam darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach dem Grundsatz von Recht und Billigkeit behandelt werden.

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