Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Das Grundgesetz garantiert in Art. 5 Abs. 1 auch die Freiheit der Berichterstattung durch den Rundfunk. Der Rundfunk ist als Medium und Faktor der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung unverzichtbar für die freiheitlich-demokratische Grundordnung. In der Bundesrepublik Deutschland herrscht seit 1985 das sogenannte Duale System, d.h. ein Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk. Im Rahmen dieses dualen Rundfunksystems ist es Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, die „Grundversorgung“ für alle aus einem umfassenden Programmangebot aus Informationen, Bildung, Unterhaltung und Kultur anzubieten. Dieses Programmangebot ist erforderlich, weil privater Rundfunk entweder aus Werbeeinnahmen oder mittels Pay-TV finanziert wird und damit von Einschaltquoten, bzw. der Zahl der bezahlenden Zuschauer abhängig ist.

Ein von der Verfassung gefordertes umfassendes und unabhängiges Programmangebot, das auch die Interessen von Minderheiten abdeckt, kann daher nur der gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk leisten. Er besteht derzeit aus den neun Landesrundfunkanstalten der ARD (Bayerischer Rundfunk, Hessischer Rundfunk, Mitteldeutscher Rundfunk, Norddeutscher Rundfunk, Radio Bremen, Rundfunk Berlin-Brandenburg, Saarländischer Rundfunk, Südwestrundfunk, Westdeutscher Rundfunk), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio mit seinen beiden Hörfunkprogrammen Deutschlandradio Kultur und Deutschlandfunk sowie den Gemeinschaftsprogrammen und Spartenkanälen, zu denen u.a. ARTE, Phoenix, 3sat, KI.KA (Der Kinderkanal) und ein digitales Programmangebot (ARD digital, ZDFvision) gehören.

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