Mutterschutzgesetz

Ein besonderer Teil zum Schutz der schwangeren Frauen befindet sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dort sind beispielsweise Beschäftigungsverbote für bestimmte Beschäftigungsarten (Akkordarbeit, Nachtarbeit) vorgesehen. Darüber hinaus sind auch bestimmte Entlohnungsformen (Akkordlohn) verboten.

Ein besonderer Kündigungsschutz ist in § 9 MuSchG geregelt. Danach ist die Kündigung, sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche, während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird diese Frist überschritten, ist dies dann unbeachtlich, wenn der Grund von der Frau nicht zu vertreten ist und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

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